Güterstandsschaukel
Die Güterstandsschaukel ist ein Mittel zur steueroptimierten Vermögensübertragung unter Ehegatten und bietet sich in den Fällen an, in denen ein Ehegatte während der Ehezeit deutlich mehr Zugewinn erzielt hat, als der andere Ehegatte.
Die Güterstandsschaukel ist ein Mittel zur steueroptimierten Vermögensübertragung unter Ehegatten und bietet sich in den Fällen an, in denen ein Ehegatte während der Ehezeit deutlich mehr Zugewinn erzielt hat, als der andere Ehegatte.
Von einer Güterstandsschaukel spricht man, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zunächst mittels notariellem Ehevertrag aufgehoben und in eine Gütertrennung umgewandelt wird, um anschließend wieder durch weiteren notariellen Vertrag zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückzukehren.
Waren die Ehegatten zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, dann vereinbaren sie durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung. Hierdurch wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und es wird ein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch ausgelöst.
Der vermögendere Ehegatte kann also so die Hälfte des Zugewinns, den er während der Ehezeit erzielt hat, steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen. Anschließend wird durch einen weiteren notariellen Ehevertrag der Güterstand der Gütertrennung wieder beendet und zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgekehrt.
Da die Güterstandsschaukel mehrfach angewendet werden kann, können also Ehegatten zeitabschnittsweise Vermögen von dem erwerbstätigen Ehegatten steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen.
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FAQs
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Eine Nachfolgeregelung ist nicht nur für ältere Unternehmerinnen und Unternehmer, die kurz vor der Pensionsgrenze stehen, von großer Bedeutung. Auch Selbständige im Alter von 30, 40 oder 50 Jahren müssen künftig für ihre Firma vorsorgen - sonst werden sie von den Banken mit hohen Zinsen regelrecht bestraft. Doch nicht nur für die Firma, auch für die Familie sollten Unternehmer vorsorgen. Wer als Inhaber ein Unternehmen leitet, sollte sich aus schon aus finanziellen Überlegungen heraus frühzeitig mit der Frage auseinandersetzen, wer die Geschäfte später einmal weiterführt und wie der Bestand des Unternehmens langfristig gesichert wird. Nach der "Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung" (besser bekannt als "Basel II"), die von den Zentralbanken und Bankenaufsichtsbehörden verfasst wurde und Ende 2006 in Kraft tritt, müssen alle Unternehmen vor der Kredit-Nachfrage ihr "Rating" durch Vorlage wichtiger Unterlagen systematisch vorbereiten. Denn je besser das Rating, desto niedriger die Zinsen, die für Firmenkredite zu bezahlen sind. Auch eine vernünftige Regelung für die Fortführung des Unternehmens nach dem Tod des Geschäftsinhabers spielt in diesem Zusammenhang eine große Rolle. Nichts fürchten die Banken mehr, als eine fehlende oder unsinnige Nachfolgeplanung, die im Erbfall zur Auszahlung hoher Geldbeträge an pflichtteilsberechtigte Personen, zu erdrückenden Steuerlasten und damit zu Liquiditätsengpässen führt. Auch die Handlungsunfähigkeit einer Firma, die von einer zerstrittenen Erbengemeinschaft "geleitet" wird, ist aus der Sicht der Banken ein Grund, keine Kredite zu gewähren oder hohe Zinsen zu fordern. Neben geprüften Jahresabschlüssen und weiteren Unterlagen ("reports") kommt es also beim Rating durch die Banken ganz entscheidend auf eine auf den Einzelfall angepasste Nachfolgeregelung an. Eine perfekte Lösung signalisiert den Banken, dass auch nach einem Todesfall die Geschäfte wie gewohnt laufen können und die monatlich fälligen Zins- und Rückzahlungen bis zur vollständigen Tilgung gesichert sind.
Man kann diese Pflichtteilsansprüche der Kinder beim Tod ihres ersten Elternteils juristisch nicht verhindern. Die einzige Gestaltungsmöglichkeit liegt darin, den Kindern diese Ansprüche madig zu machen. Das macht man mit einer Bedingungskonstruktion. In das Berliner Testament nimmt man eine Klausel auf, wonach jedes Kind, das nach dem erstversterbenden Elternteil seinen Pflichtteil geltend macht, beim Tod des länger lebenden Elternteils nicht Erbe werden und damit auch nur den Pflichtteil erhalten soll. Wer also als Kind beim ersten Todesfall nicht still halten kann, bekommt dafür am Ende weniger. Genau das ist der Inhalt einer Pflichtteilsstrafklausel.
Wenn es mehrere Testamente gibt, gilt in der Regel das zuletzt erstellte Testament. Ein früheres Testament behält nur dann Gültigkeit, wenn das spätere Testament inhaltlich damit übereinstimmt. Bei der Erstellung mehrerer Testamente ist es wichtig zu erklären, welches davon maßgeblich sein soll. Falls bereits ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag existiert, könnte ein späteres Testament unter Umständen unwirksam sein.
Dies können Sie mit einer Schenkung erreichen. Sie sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass Sie Ihr Eigentum an der Sache aufgeben. Eine Rückforderung ist nur in wenigen Ausnahmenfällen möglich. Sichern Sie sich am besten entsprechende Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag.Zudem gibt es viele rechtliche Fallstricke, die sie unbedingt berücksichtigen sollten, damit nicht irgendwann das böse Erwachen kommt. Hierzu empfehlen wir Ihnen unbedingt unseren Fachartikel: Schenkungen – „Vermögensübertragung zu Lebzeiten“
Der Erblasser bestimmt die Befugnisse des Testamentsvollstreckers, der üblicherweise mit der Abwicklung der Erbschaft beauftragt wird. Diese Aufgabe kann über einen längeren Zeitraum erfolgen, je nach Anordnung im Testament oder Erbvertrag. Der Erblasser sollte klar festlegen, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker übernehmen soll, wie z.B. die Umsetzung von Vermächtnissen wie einem Grundstückszuwendungsverfahren.
Der Erbvertrag ist die Möglichkeit – neben dem Testament – Bestimmungen über den Nachlass in der Form zu treffen, dass das Vermögen nach dem Tod verbindlich auf eine oder mehrere Personen übergeht. Der Erbe wird durch Vertrag bestimmt. Dieser Vertrag ist schuldrechtlicher Art und kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen Erblasser und Erben zustande. Ein Anspruch des Erben entsteht jedoch erst nach Eintritt des Erbfalls. Ein Erbvertrag kann nur in notarieller Form und bei Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Schenkungsteuererklärung
Eine Schenkungsteuererklärung ist eine Erklärung, die man beim Finanzamt abgibt, wenn man ein höheres Vermögen geschenkt bekommen hat. Anhand der Schenkungsteuererklärung entscheidet das Finanzamt, ob darauf eine Schenkungsteuer erhoben werden muss.
Freibeträge
Für Erwerbe von Todes wegen und für Schenkungen unter Lebenden bestehen persönliche Freibeträge, die den steuerlichen Erwerb reduzieren. Vom Erwerber ist nur der Betrag zu versteuern, der nach Abzug des Freibetrags verbleibt.
Ordentlicher Pflichtteil
Ordentlicher Pflichtteil ist der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Ergänzung des Pflichtteils, weil der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall einem Dritten eine Schenkung gemacht hat.
Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsentziehung ist die durch den Erblasser durch eine letztwillige Verfügung getroffene Anordnung, den Erben vom Anspruch auf seinen Pflichtteil auszuschließen.
Erbschaftsteuererklärung
Bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Geschwistern ist die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags.
Familienstiftung
Unter einer Familienstiftung versteht man eine mit Vermögen ausgestattete Institution, die dauerhaft dem Interesse einer Familie dient. Das Vermögen wird also nicht von einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Personenkreis, sondern von der Stiftung übernommen.
Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.