Erbschein
Erbschein ist das vom Nachlassgericht ausgestellte amtliche Zeugnis über das Erbrecht des Erben, und, wenn der Erbe nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils.
Der Erbschein ist das vom Nachlassgericht ausgestellte amtliche Zeugnis über das Erbrecht des Erben, und, wenn der Erbe nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils.
Wer Erbe ist, muss dies im Rechtsverkehr häufig gegenüber Behörden, Ämtern, Banken etc. nachweisen. Dazu bedient er sich im Regelfall eines Erbscheins. Der Erbschein ist eine Urkunde des Nachlassgerichts, in dem die Person des Erblassers und des oder der Erben, die Größe des Erbteils sowie gegebenenfalls Beschränkungen des Erbrechts (z. B. durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers) angegeben werden.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht einer oder mehrerer Personen. Er dient der Legitimation über die Erbfolge. Damit muss ein Dritter nicht selbst die Erbfolge prüfen. Die Ausweisung des Erbrechts im Erbschein gilt als richtig.
Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Gesetzlich gilt die Vermutung, dass der im Erbschein als Erbe ausgewiesenen Person das angegebene Erbrecht in entsprechender Höhe tatsächlich zusteht und dass andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, bis zum Beweis des Gegenteils gilt aber der Erbschein als Beweis für das Erbrecht und die ausgewiesene Größe des Erbteils.
Erwirbt jemand von dem, der in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Gegenstand aus dem Nachlass, ein Recht an einem solchen Gegenstand (z. B. eine Grundschuld) oder wird ihm eine Schuld erlassen, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins als richtig. Der Erwerber wird also bei seinem Erwerb geschützt. Nicht notwendig ist es, dass dem Erwerber der Erbschein vorgelegt wurde; er braucht ihn auch nicht zu kennen. Es reicht aus, dass der Erbschein überhaupt erteilt ist.
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FAQs
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Sobald der Erbe genau weiß, mit welchen Schulden er es zu tun hat, sollte er weitere Maßnahmen ergreifen. Soweit ihm die Anfechtung der Annahme der Erbschaft nicht möglich ist, kann er sein eigenes Vermögen schützen, indem er beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung beantragt. Der Erbe braucht sich dann auch nicht mit der Befriedigung der Nachlassgläubiger aus-einanderzusetzen, weil dies dann Aufgabe des Nachlassverwalters ist. Das Gericht bestimmt dann einen Nachlassverwalter, die Gläubiger können ihre Ansprüche nun nur noch gegenüber diesem Verwalter geltend machen: Der Erbe ist damit "aus dem Schneider". Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die ein Nachlassgläubiger in das Privatvermögen des Erben eingeleitet hat, sind nun auf dessen Antrag aufzuheben. Dieser Weg ist aber nur dann eröffnet, wenn eine Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist.
Warum ist eine Mediation im Erbrecht erwägenswert? Die Frage ist immer, was die Alternative ist. In einer Mediation erreicht man häufig nicht 100% dessen, was man vor Gericht beanspruchen würde. Allerdings sprechen einem die Gerichte auch nur selten 100% dessen zu, was man einklagt. Im absoluten Regelfall kommt es vor Gericht wie auch in der Mediation zu einem Vergleich. Mit gravierenden Unterschieden: Für eine Mediation fallen keine Gerichtsgebühren an, die Konfliktlösung wird also deutlich billiger. Und eine Mediation geht deutlich schneller. Sie dauert nicht mehrere Jahre, sondern lässt sich in der Regel binnen weniger Wochen terminieren und dann innerhalb weniger Tage abschließen. Schließlich haben die Parteien in der Mediation selbst in der Hand, worauf sie sich einigen.
Falls Sie im Testament keine Regelung treffen, erben Ihre gesetzlichen Erben. Achtung: Bei einer Personengesellschaft (zum Beispiel einer Kommanditgesellschaft) gibt es zum einen eine Sondererbrechtsnachfolge: Gesellschafter wird nicht die Erbengemeinschaft, sondern jeder einzelne Miterbe entsprechend seiner Quote am Nachlass. Zum anderen ist zu beachten, dass die Gesellschaftsverträge bei Personengesellschaften oftmals den Personenkreis einschränken, der den Gesellschaftsanteil des Erblassers erhalten kann. Es ist also sehr wichtig, die Erbfolge mit dem jeweils geltenden Gesellschaftsvertrag abzustimmen.
Das OLG Bamberg legt die Änderungsklausel im streitgegenständlichen Fall dahingehend aus, dass „familiäre Zuwiderhandlungen“ vorliegen, wenn (wiederholte) massive, insbesondere schikanöse Übergriffe sowie vergleichbare erhebliche Verfehlungen durch den Sohn vorliegen. Eine bloße Kontakteinschränkung zum Vater genügte nicht. Die Auslegung der Änderungsklausel ergibt zudem, dass es nicht Sinn des Änderungsvorbehalts im gemeinschaftlichen Ehegattentestament war, einem durch den Ehegatten verursachten Konflikt mit dem Alleinerben vorzubeugen. Auch kann es nicht Wille der Ehegattin gewesen sein, durch die Änderungsklausel die Möglichkeit einzuräumen, die neue Lebensgefährtin des Ehegatten im Testament zu bedenken. Die ultima Ratio Funktion der Neutestierung steht auch gerade im Widerspruch zum vorrangigen Beweggrund des Ehegatten, die Lebensgefährtin als Miterbin einzusetzen. Das Gericht war der Ansicht, dass die Abänderung der ursprünglichen Schlusserbenbestimmung mit der Bindungswirkung von dem gemeinschaftlich errichteten Ehegattentestament unter keinen Umständen zu vereinbaren ist. Dies hat zur Folge, dass sich die abweichende Anordnung als rechtsunwirksam darstellt. Der Erbscheinantrag der Lebensgefährtin war von Anfang an abweisungsreif.
Bei einer gemieteten Wohnung muss der Ehe- oder Lebenspartner entscheiden, ob er das Mietverhältnis weiterführen will. Falls er dies möchte, tritt er nach dem derzeitigen Mietrecht automatisch in den bisherigen Mietvertrag ein. Tritt der Partner nicht in den Mietvertrag ein, so muss er innerhalb eines Monats gegenüber dem Vermieter seinen Widerspruch gegen den Eintritt in den Mietvertrag erklären. Das Mietverhältnis endet dann. Eine Besonderheit ist zu beachten, wenn die Partner eines oder mehrere Kinder haben. Denn wenn der Partner nicht in das Mietverhältnis eintritt, geht das Mietverhältnis auf die Kinder über. Falls dies nicht gewollt ist, sollte man auch für die Kinder widersprechen. Wenn weder die Partner noch die Kinder des Verstorbenen in den Mietvertrag eintreten, treten ohne weiteres Zutun andere Familienangehörige oder sonstige Personen ein, sofern sie mit dem Verstorbenen in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Man muss also auch für diesen Personenkreis dem Vermieter einen Widerspruch zukommen lassen, wenn die Weiterführung des Mietverhältnisses nicht gewünscht ist. Falls niemand in das Mietverhältnis eintritt, werden die Erben automatisch zu Mietern. Die Erben haben dann - genauso wie der Vermieter - ein Sonderkündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Wer dieses Recht wahrnehmen möchte, kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes die Sonderkündigung aussprechen.
Wenn mehrere Erben als gesetzliche Erben oder testamentarische Erben den Erblasser beerben, spricht das Gesetz von einer Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird dann gemeinschaftliches Vermögen der Erben im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge. Welche Vermögensgegenstände und welche Schulden und Verbindlichkeiten zum Nachlass gehören muss sorgfältig ermittelt werden, und zwar nach Möglichkeit bereits innerhalb der Ausschlagungsfrist. Wenn die möglichen Verbindlichkeiten nicht geklärt sind, muss unter Umständen durch ein Aufgebotsverfahren geklärt werden, ob es vielleicht unbekannte Gläubiger des Erblassers gibt. Ein einzelner Miterbe kann dann zwar durch einen notariellen Vertrag über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen; er kann jedoch nicht über seinen ideellen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand z.B. seinem ideellen Anteil an einem Grundstück verfügen. Im Grundbuch werden die Erben als Erbengemeinschaft eingetragen, die gemeinschaftlich den Anteil des Erblassers erhalten und nicht etwa für jeden Miterben ein seiner Erbquote entsprechender Bruchteil des Grundstücks. In einer Erbengemeinschaft verwalten die Miterben das Erbe gemeinschaftlich; jeder Miterbe kann von den anderen Miterben die Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen. Bei Entscheidungen der Erbengemeinschaft gilt grundsätzlich die Mehrheitsentscheidung. Nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder Miterbe auch ohne die anderen Miterben treffen. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung der gesamten Erbengemeinschaft verlangen, jedoch z.B. nicht nur eines Teils des Nachlasses z.B. Aufteilung der Bankguthaben. Allerdings sind zuerst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, erst dann kann ein etwaiger Überschuss verteilt werden. Wenn ein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt wird, kann jeder Miterbe solange die Auseinandersetzung des Nachlasses verweigern.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Verjährung
Der Pflichtteil kann gemäß §§ 195, 199 Absatz 1 BGB innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Kenntnis des Erbfalls eingefordert werden.
Grundbesitzwert
Bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Geschwistern ist die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags.
Nießbrauchsvorbehalt
Wenn Sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen an eine minderjährige Person übertragen wollen, müssen Sie auf einige Besonderheiten achten.
Berliner Testament
Es entspricht einem weit verbreiteten Bedürfnis von Eheleuten, sich zunächst gegenseitig als Erben einzusetzen, und das vom überlebenden Ehegatten nicht verbrauchte Vermögen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten an Dritte (meist die Kinder) zu übertragen. Diese Vorstellungen und Wünsche können Ehegatten mit dem Berliner Testament realisieren.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn es kein Testament gibt, ein Testament ungültig ist oder per Testament die gesetzliche Erbfolge bestimmt wurde.
Erbverzicht
Unter dem Erbverzicht ist ein vom Erblasser zu Lebzeiten mit seinem Ehegatten oder einem Verwandten abgeschlossener erbrechtlicher Vertrag zu verstehen, in dem der Vertragspartner auf den Anfall seines künftigen gesetzlichen Erbrechts verzichtet.
Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.