Familienwohnheim
Beachten Sie, dass steuerliche Erwägungen bei der Vermögensübertragung auch, aber nicht ausschließlich eine Rolle spielen sollen.
Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungs- und Teileigentum, sogar Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke können unter gewissen Voraussetzungen lebzeitig oder von Todes wegen steuerbefreit auf den Ehegatten oder Kinder übertragen werden, wenn hierin ein "Familienheim" selbst genutzt wird.
Wesentliche Voraussetzung ist die Selbstnutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Bei Kindern nutzt eine Selbstnutzung nichts, wenn die Wohnfläche größer als 200 qm ist.
Unter Lebenden gewährt das Gesetz eine Steuerbefreiung nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Eine Steuerbefreiung für Zuwendungen an Kinder ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Im Erbgang kann eine Immobilie unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei auf den Ehegatten oder auch auf Kinder und Enkel vorverstorbener Kinder übergehen:
- Es wird von Todes wegen Eigentum oder Miteigentum an einem Ein- oder Zweifamilienhaus, Wohnungs- oder Teileigentum, Mietwohn-, Geschäfts- oder gemischt genutzten Grundstück erworben,
- die Immobilie liegt im Inland, einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
- der Erblasser hatte darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder war aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, und
- der Erwerber bestimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken (Familienheim).
Wichtig: Zu beachten ist jedoch bei den Kindern, wie bereits oben erwähnt, dass eine Selbstnutzung nichts nutzt, wenn die Wohnfläche größer als 200 qm ist.
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FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
So gerne der Unternehmer seine Firma bis an sein Lebensende fortführen will, ist es doch weit sinnvoller, die Übergabe auf die nächste Generation zu Lebzeiten zu vollziehen. So kann die Nachfolgegeneration eingeführt und eingearbeitet werden – sie kann die vom Unternehmer vorgelebten Werte besser verstehen und bewahren. Bei Fehlentwicklungen kann der Unternehmer noch rechtzeitig eingreifen. Erb-, gesellschafts- und steuerrechtliche Themen können besser geregelt und sogar optimiert werden.
Damit die Organe der Stiftung den Stiftungszweck verwirklichen können, bedürfen sie eines ausreichenden Vermögens. Das Stiftungsvermögen kann bestehen aus Finanzmitteln, Sachen und Rechten, die der Stiftung bei der Gründung (Errichtungsdotationen) oder später (Zustiftungen) übereignet oder übertragen werden. Damit die Verwirklichung des Stiftungszwecks gesichert ist, muss die Vermögensausstattung dem konkreten Zweck in ausreichendem Umfang entsprechen. In der Regel ist ein Mindestkapital von 50.000 € erforderlich. Bei kleineren Vermögen sollten daher stiftungswillige Personen überlegen, ob es nicht eine Alternative für sie darstellt, ihr Vermögen einer bereits bestehenden Stiftung zuzustiften, die Ziele verfolgt, die sie auch unterstützen wollen. Dadurch kann man vermeiden, dass die ohnehin zu erwartenden geringen Erträge im Wesentlichen für die Verwaltung der Stiftung aufgebraucht werden, so dass der Stiftungszweck kaum erreicht werden kann.
Hat der Erblasser zur Errichtung seines Testaments eine eher unübliche Form gewählt, sind an den Nachweis des Testierwillens besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dies wäre etwa im oben genannten Beispiel der Serviette, bei Notizzetteln oder einem Brief der Fall. Gleiches gilt, wenn das Testament beispielsweise an einem unüblichen Ort aufbewahrt, oder nicht als Testament gekennzeichnet ist. Hat der Erblasser die Erklärung dagegen etwa mit anderen wichtigen Dokumenten aufbewahrt, spricht dies für das Bestehen des Testierwillens und damit gegen das Vorliegen eines Entwurfs. Bei der Errichtung eines Testaments ist daher also Vorsicht geboten, damit der eigene Wille auch wie gewünscht umgesetzt wird. Um Fehler und unliebsame Überraschungen zu vermeiden, ist es ratsam, sich vom Experten beraten zu lassen. Eine erste Einschätzung ist etwa über eine kostenlose Kurzanfrage schnell und unkompliziert möglich.
Ein internationales Startup namens Legacy schickt sich nun an, smart contracts auch im Erbrecht fruchtbar zu machen. Legacy sieht einen Bedarf für eine digitale Handhabung des digitalen Nachlasses bzw. des digitalen Erbes. Der Ansatz: Der Erblasser soll zunächst überlegen, wer seine digital zugänglichen Vermögensbestandteile wie etwa Kryptogeld oder Social-Media-Accounts nach seinem Tod erhalten soll. Für jeden Begünstigten formt er eine Transfereinheit (sog. capsule), der die einzelnen Vermögensteile dann zugewiesen werden. Sobald das System den Tod des Erblassers feststellt, werden die Einheiten auf die Rechtsnachfolger transferiert. Die Feststellung des Todes geschieht nicht etwa über die Standesämter, sondern dadurch, dass Legacy aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen den Eindruck gewinnt, dass der Erblasser verstorben sein dürfte. Stoppt der Erblasser etwa abrupt seine Social-Media-Aktivität, schreiben viele Menschen ein „R.I.P.“ auf seine Facebook-Timeline, wird sein Account in den Gedenkstatus versetzt und/oder findet das System eine Todesanzeige in einer örtlichen Zeitung, die auf ihn passt, so könnte der Erbfall ausgelöst werden.
Für den Fall, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen selber kein Testament mehr errichten können, besteht die Möglichkeit ein Nottestament, auch “Drei Zeugen Testament” genannt, anzufertigen. Beim Nottestament erklärt der Vererber in mündlicher Form, den Zeugen gegenüber, seinen letzten Willen. Diese hingegen haben die Aufgabe den letzten Willen des Betroffenen schritflich zu fixieren und deren Richtigkeit durch Ihre Unterschrift zu bestätigen. Jeder der drei Zeugen ist in gleicher Weise für die korrekte Wiedergabe des letzten Willens des Betroffenen verantwortlich. Eine Unterschrift des Vererbers ist nicht zwingend erforderlich. Wenn er nicht mehr unterschreiben kann, so genügt die Unterschrift der drei Zeugen. Dieser Umstand ist jedoch in der Niederschrift durch die Zeugen aufzunehmen. Natürlich muss auf dem Testament auch das Datum der Errichtung vermerkt werden.
In der Praxis ist es bei Banken und Kreditinstituten absolut üblich, dass sie einen Erbschein sehen wollen, wenn jemand auf ein Konto des Erblassers zugreifen möchte. Das ist im Grundsatz durchaus im Sinne der Erben. Denn wenn nicht mit Brief und Siegel geklärt ist, wer Erbe ist, besteht die Gefahr, dass ein Nichtberechtigter Zugriff auf das Konto erhält. Wer Vermögensgegenstände des Verstorbenen an Nichtberechtigte herausgibt, muss mit Schadensersatzansprüchen rechnen. Insofern ist es legitim, wenn Banken versuchen, sich zu schützen, indem sie verlangen, dass Angehörige einen Erbschein bei der Bank vorlegen.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Unternehmertestament
Das Unternehmertestament ist für Unternehmer enorm von Bedeutung, da ihnen aufgrund ihres Unternehmens eine besondere Verantwortung zukommt. Zu dieser Verantwortung gehört auch, frühzeitig und vor allem rechtzeitig ein Testament wegen einer Unternehmensgründung in Betracht zu ziehen und zu formulieren.
Familienstiftung
Unter einer Familienstiftung versteht man eine mit Vermögen ausgestattete Institution, die dauerhaft dem Interesse einer Familie dient. Das Vermögen wird also nicht von einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Personenkreis, sondern von der Stiftung übernommen.
Nachlassgericht
Nachlassgericht ist das Amtsgericht. Es ist insbesondere zuständig für alle Nachlasssachen. Zuständig ist grundsätzlich der Rechtspfleger.
Nießbrauchsvorbehalt
Wenn Sie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen an eine minderjährige Person übertragen wollen, müssen Sie auf einige Besonderheiten achten.
Patientenverfügung
Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Verfügung für Ihre medizinische Versorgung. Im Rahmen des Rechts auf Selbstbestimmung des Patienten bei medizinischer Behandlung gibt dieser dem behandelnden Arzt Vorgaben über Art und Umfang diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen für den Fall, dass er sich in einer konkreten Behandlungssituation nicht mehr persönlich äußern kann.
Nachlasspflegschaft
Die Nachlasspflegschaft bezweckt die Ermittlung der unbekannten Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses.
Spezialisierungen
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Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
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Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.

Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.

Steuergünstige Übertragung von Immobilien
Wir bieten spezialisierte Beratung zur steuergünstigen Übertragung von Immobilien, um Erbschafts- und Schenkungssteuern zu minimieren.
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Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.

Steuersparmodell “Familie”
Unser Steuersparmodell “Familie” bietet maßgeschneiderte Lösungen zur steuerlichen Optimierung von Vermögensübertragungen innerhalb der Familie.
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Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
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Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.

Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.

Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.