Testament auf Kneipenblock
Wer den nichtehelichen Partner oder die Partnerin zum Erben einsetzen will, muss ein Testament errichten. Dies kann nicht nur vor einem Notar, sondern auch privatschriftlich erfolgen. Wichtig ist, dass der gesamte Text eigenhändig mit der Hand geschrieben und unterschrieben wird. Auch auf einem ungewöhnlichen Schreibpapier, etwa einem Bestellblock einer Kneipe, kann das Testament wirksam sein.
Testament auf Kneipenblock
Eine Frau beantragt einen Erbschein nach ihrem langjährigen Partner. Sie legt einen Bestellblock der Kneipe vor. Auf dem steht handschriftlich, dass sie alles kriege, was ihr Partner mit Datum und Unterschrift versehen hatte. Die Frau hat diesen hinter der Theke gefunden, wo der Mann auch nicht bezahlte Rechnungen verwahrt hatte. Die einzigen lebenden Verwandten des Mannes, dessen Neffen, treten dem Antrag entgegen.
Testierwille kann auch bei Verfügungen auf unüblichem Papier gegeben sein
Zu Unrecht, urteilte das erkennende Gericht. Die Frau sei die testamentarisch bestimmte Alleinerbin des Mannes geworden. Bei dem Zettel handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches der Erblasser eigenhändig und mit Testierwillen errichtet habe. Dies hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu prüfen, wobei ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt, genügt. Dass dies der Fall ist, ergibt ein Vergleich mit anderen handschriftlichen Aufzeichnungen des Erblassers und auch die Stelle, an der der Zettel aufgefunden wurde. Der Mann betrieb jahrelang eine klassische Dorf-Kneipe, kümmerte sich jedoch kaum um Schriftverkehr und ähnliches. Vor diesem Hintergrund ist es nicht fernliegend, dass er einen von ihm üblicherweise verwandten Bestellzettel nutzte, um auf einem solchen auch bedeutsame Angelegenheiten wie seine letztwillige Verfügung niederzulegen und ihn dort aufzubewahren und auch anderen für ihn bedeutsame Unterlagen, wie nicht gezahlte Deckel aufbewahrte. Dort hatte er sich meist aufgehalten und in der letzten Zeit auch häufiger darüber gesprochen, dass er sich Gedanken dazu machte, wie es mit ihm im Falle der Gebrechlichkeit weitergehen solle und wer sein Erbe werden solle. Einige Gäste hatten ihn auch darauf hingewiesen, dass er das dann aufschreiben müsse.
Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023 (3 W 96/23)
Fazit
Um ein zweifelsfrei wirksames Testament zu errichten und um gerichtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollten handschriftliche Testamente unter Wahrung gesetzlicher Formerfordernisse sorgfältig erstellt werden. Der Bestellblock einer Kneipe ist hierbei nicht das Schreibpapier erster Wahl.
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