Nachlasspflegschaft
Nachlasspflegschaft kann zur Sicherung des Nachlasses vom Nachlassgericht angeordnet werden. Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt und wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Die Nachlasspflegschaft kann zur Sicherung des Nachlasses vom Nachlassgericht angeordnet werden. Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt und wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
Die Nachlasspflegschaft bezweckt die Ermittlung der unbekannten Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses.
Zuständig für die Anordnung einer Nachlasspflege ist in erster Linie das Nachlassgericht. Die Bestellung eines Nachlasspflegers ist dann zwingend vorgeschrieben, wenn ein Nachlassgläubiger die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, beantragt.
Das Nachlassgericht kann den Aufgabenbereich auf die Wahrnehmung einzelner Aufgaben beschränken. Der Nachlasspfleger hat zudem ein Nachlassverzeichnis aufzustellen und dem Nachlassgericht einzureichen.
Den Nachlassgläubigern gegenüber ist er verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben. Ebenfalls vertritt er die Erben gerichtlich in allen den Nachlass betreffenden Angelegenheiten. Das Nachlassgericht hat die Tätigkeit des Nachlasspflegers zu beaufsichtigen und gegebenenfalls einzuschreiten.
FAQs
Finden Sie hier schnelle Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Familienrecht.
Dazu muss das Eigenhändige Testament vernichtet oder handschriftlich mit dem Zusatz „ungültig“ oder „aufgehoben“ versehen werden. Mit einem neuen Testament ist ein älteres ebenfalls ungültig. Das Öffentliche Testament wird ungültig indem es der Erblasser durch persönliches Erscheinen aus der amtlichen Verwahrung nimmt.
Wer als potentieller Erbe oder Pflichtteilsberechtigter nicht weiß, ob es ein Testament gibt, muss dies zunächst in Erfahrung bringen. Wenn das Testament bei Gericht hinterlegt wurde oder vor einem Notar errichtet wurde, ist es in der Regel im Zentralen Testamentsregister eingetragen. Von dort können die Nachlassgerichte und Notare Auskunft erhalten, ob es ein Testament gibt. Privatpersonen erhalten diese Auskunft nur mittelbar über das Nachlassgericht, indem sie dort anfragen, ob es einen Vorgang zu einem Verstorbenen gibt. Wer als gesetzlicher Erbe keinen Kontakt zum Erblasser hatte und nicht genau weiß, wann und wo dieser verstorben ist, kann beim Geburtsstandesamt des Erblassers eine entsprechende Auskunft bzw. die Sterbeurkunde erhalten. Wichtig zu wissen ist aber, dass die Nachlassgerichte nicht immer alle infrage kommenden gesetzlichen Erben anschreiben. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der im Testament eingesetzte Erbe beim Nachlassgericht angibt, dass er die Anschriften der anderen in Betracht kommenden gesetzlichen Erben nicht kennt. Die Nachlassgerichte stellen in der Regel nur dann Ermittlungen nach weiteren Erben an, wenn ihnen dazu Anhaltspunkte bekannt sind. Wenn man vom Nachlassgericht nicht benachrichtigt wurde, sollte man sich selbst dort melden und eine Kopie des eröffneten Testaments verlangen und prüfen, ob man Erbe geworden ist. Wenn bereits ein Erbschein erteilt wurde, kann man davon eine Kopie erhalten. Zuständig ist das Nachlassgericht an dem Ort, an dem der Erblasser zuletzt gelebt hat. Bereits an dieser Stelle kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der oft einfacher und schneller Akteneinsicht in die Nachlassakte erhalten kann.
Der künftige Erblasser sollte immer versuchen, schon vor dem Tod eine einvernehmliche Lösung mit den Angehörigen zu finden, um Erbstreitigkeiten auszuschließen. Mit dem Pflichtteilsverzicht kann dieses Ziel erreicht werden. So kann ein Erblasser offen legen, dass er sein Vermögen an eine bestimmte Person vererben möchte und den Personen, die er enterben will, einen Pflichtteilsverzicht (in der Regel nur gegen Zahlung einer Abfindung) nahe legen. Dies kann durchaus im Interesse einer pflichtteilsberechtigten Person sein - etwa wenn sie an dem Nachlass nicht interessiert ist, oder einen Beitrag zur finanziellen Absicherung anderer Familienmitglieder leisten will. Zudem erhält er den Abfindungsbetrag deutlich vor dem tatsächlichen Ableben des Erblassers.
Sind keine Erben der zweiten Ordnung vorhanden erben die Großeltern und wenn diese nicht mehr leben, deren Kinder (also Onkel und Tanten des Erblassers), deren Enkelkinder (also Cousins und Cousinen) usw. Diese bilden die Erben der dritten Ordnung.
Zuständig für die Sterbeurkunde ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Sterbeort liegt. Es kann also sein, dass man ein Standesamt aufsuchen muss, das für ein Krankenhaus oder einen Unfallort und nicht den Wohnort des Verstorbenen zuständig ist. Laut Gesetz muss das Standesamt am nächsten Werktag nach dem Todestag verständigt werden. In der Praxis wird es von den Ämtern meist akzeptiert, wenn der Todesfall wenige Tage später gemeldet wird und dann auch alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden können. Expertentipp: Es ist sinnvoll, sich gleich mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde zu besorgen da dieses Dokument meist mehrfach benötigt wird - auch wenn für die zusätzlichen Exemplare Gebühren anfallen.
Die Formen der Stiftungen sind so vielfältig wie die Motive der Stifter. Den ganz überwiegenden Teil der Neugründungen machen die gemeinnützigen Stiftungen mit über 90% aus. Diese Stiftungen dienen zur Verwirklichung religiöser, wissenschaftlicher, mildtätiger und karitativen Zwecke. Familienstiftungen haben demgegenüber den Zweck, überwiegend dem Interesse oder dem Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer Familien zu dienen, die in der Gründungsurkunde genannt sind. Un-ternehmensverbundene Stiftungen betreiben oder halten Beteiligungen an Firmen zum Zweck der Erhaltung des Unternehmens, Sicherung der Kontinuität und Vermeidung der Zerschlagung im Erbfall. Vor allem Unternehmer, die keine Erben haben, können mit der Errichtung einer Stiftung dafür sorgen, dass ihr Lebenswerk erhalten bleibt.
Rechtliche Unterstützung
Unsere Anwälte stehen Ihnen zur Seite.
Rechtsberatung für Erbrecht
Unsere Anwälte bieten kompetente Rechtsberatung in allen Bereichen des Erbrechts. Wir unterstützen Sie bei Themen wie Vermögensnachfolgeplanung und Testamentserstellung und vieles mehr.
Vermächtnis
Wirtschaftlich versorgen können Sie als Erblasser Ihren Ehegatten auch über die Zuwendung von Vermächtnissen.
Kettenschenkung
Kettenschenkung liegt vor, wenn der Schenker auf dem Umweg über den Beschenkten einem Dritten einen Gegenstand zuwenden will.
Unternehmensbewertung
Das Erbschaftssteuergesetz & Bewertungsgesetz sehen verschiedene Bewertungsmöglichkeiten für das Betriebsvermögen vor. Hierbei besteht eine klare Rangfolge der verschiedenen Bewertungsmethoden: An erster Stelle steht die Bewertung aus Ableitung aus zeitnahen Verkäufen. An nächster Stelle folgt die Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß § 188 BWG, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Betreuungsverfügung
Bei der Auswahl des Betreuers hat das Betreuungsgericht die vom Betroffenen geäußerten Wünsche zu berücksichtigen.
Ordentlicher Pflichtteil
Ordentlicher Pflichtteil ist der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Ergänzung des Pflichtteils, weil der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall einem Dritten eine Schenkung gemacht hat.
Grundbesitzwert
Bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Geschwistern ist die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags.
Spezialisierungen
Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird die Rechtsnachfolge des Erblassers geregelt, wenn dieser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Erbschaft- / Schenkungsteuer
Sowohl Erbschaften als auch Schenkungen müssen in Deutschland versteuert werden. Im Einzelnen wird die Versteuerung des geerbten oder durch eine Schenkung erhaltenen Vermögens im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt.
Pflichtteil
So komplex und kompliziert wie eine Familiensituation auch sein kann, gibt es im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit die Erbverteilung komplett frei zu wählen, auch nicht per Testament oder Erbvertrag.
Steueroptimierung
Wirtschaftliches Handeln hat regelmäßig auch steuerliche Auswirkungen. Das gilt sowohl im unternehmerischen als auch im privaten Bereich. Besonders im Bereich der Erbschaft und Schenkung herrscht oft Unklarheit.
Testament
Ein Testament ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, also eine Regelung für den Erbfall. Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet.
Testamentsvollstreckung
In einem Testament wird geregelt, wer was vom Nachlass bekommt. Trotzdem kann hierbei schnell ein Chaos entstehen. In einem solchen Fall kommt der Testamentsvollstrecker ins Spiel.
Unternehmensnachfolge
Generell bezeichnet der Begriff der Unternehmensnachfolge den Übergang einer Firma, eines mittelständischen Unternehmens oder anderer Gesellschaftsformen in den Besitz einer anderen Person oder Personengruppe.
Vorsorge
Um auch im Bereich des Erbrechts ein Gefühl von Sicherheit zu erlangen, ist es sinnvoll, sich mit verschiedenen rechtlichen Vorsorgemaßnahmen auseinanderzusetzen. Im Erbrecht spricht man hierbei von Vorsorgevollmacht, Testament, Patientenverfügung oder auch Erbverträge und Vermächtnisse.